Erziehungsgeld

Erziehungsgeld
Er|zie|hungs|geld 〈n. 12finanzielle staatl. Unterstützung, die für einen bestimmten Zeitraum nach der Geburt dem Elternteil gewährt wird, der nicht od. nur halbtags berufstätig ist u. sich der Betreuung u. Erziehung des Kindes widmet; Sy Elterngeld; →a. Elternzeit

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Er|zie|hungs|geld, das (früher):
Elterngeld.

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I
Erziehungsgeld,
 
ein finanzieller Anspruch für Mütter beziehungsweise Väter oder Sorgeberechtigte, die nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind und sich der Betreuung und Erziehung ihres neugeborenen Kindes widmen. Erziehungsgeld wird in Deutschland nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz an den selbst erziehenden Elternteil gezahlt, unter der Voraussetzung, dass dieser das Sorgerecht für das Kind hat. Ein Anspruch auf Erziehungsgeld besteht vom Tage der Geburt des Kindes an bis zu dessen 24. Lebensmonat. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt in den ersten sechs Monaten 600 DM monatlich (Stand 1997). Vom 7. bis zum 24. Monat wird, wenn das Einkommen eine Mindestgrenze überschreitet, das Erziehungsgeld in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens gekürzt. Diese Beihilfe kann zwar nicht zusätzlich zum Arbeitslosengeld, jedoch zusätzlich zu Arbeitslosenhilfe, Wohngeld, BAföG und Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Auch verringert sich der Betrag durch das Mutterschaftsgeld (Mutterschutz). Bei Geburten ab dem 1. 1. 1994 gilt eine Gutverdienergrenze: Danach hat ein Ehepaar mit dem ersten Kind bei einem Jahresnettoeinkommen ab 100 000 DM (75 000 DM bei Alleinerziehenden) keinen Anspruch mehr auf Erziehungsgeld. Das Erziehungsgeld muss schriftlich bei der Erziehungsgeldstelle beantragt werden.
II
Erziehungsgeld,
 
1986 eingeführter finanzieller Anspruch für Mütter oder wahlweise für Väter, die keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübten und sich der Betreuung und Erziehung ihres neugeborenen Kindes widmeten. Im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld, das nur Mütter erhalten, die vor der Geburt ihres Kindes in einem Arbeitsverhältnis standen, steht Erziehungsgeld sämtlichen Müttern oder Vätern zu. Anspruch auf Erziehungsgeld hat nach § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz, Abkürzung BErzGG, in der Fassung vom 1. 12. 2000, wer a) einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, b) mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, c) dieses Kind selbst betreut und erzieht und d) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die vorübergehend in das Ausland entsandt sind oder die EU - Bürger sind (Letztere, wenn die unter a) bis d) genannten Voraussetzungen erfüllt sind). Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird (§ 2 BErzGG). Das Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gewährt. Es ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr zu beantragen. Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats 460 Euro (Budget) und des 24. Lebensmonats 307 Euro. In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 51 130 Euro und bei anderen Berechtigten 38 350 Euro übersteigt. Im übrigen bestehen gestaffelte Einkommensgrenzen je nach Alter des Kindes (§ 5 BErzGG). Elternzeit

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Er|zie|hungs|geld, das: für eine bestimmte Zeit gewährte, finanzielle staatliche Zuwendung an Mütter (od. wahlweise auch Väter), die nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind und sich der Betreuung und Erziehung ihres neugeborenen Kindes widmen.

Universal-Lexikon. 2012.

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